Selbstständige und Einzelunternehmer, die durch eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in ihrer Existenz bedroht sind, können ab heute (Montag, 31. Juli) einen Erlass der Rückforderung beantragen. Dazu Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Die Staatsregierung steht zu ihrem Wort. Kein bayerischer Betrieb soll wegen der Rückforderung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Wer weniger als 25.000 bzw. 30.000 Euro jährlich verdient, kann von der Rückforderung ausgenommen werden. Betroffene Unternehmen können ab heute die entsprechenden Anträge stellen. Mit dieser Möglichkeit schaffen wir wirtschaftliche Sicherheit für viele Unternehmerinnen und Unternehmer.“
Ein Erlass oder Teilerlass wegen Existenzgefährdung ist möglich (vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens), wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte (wozu auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 Euro gerechnet werden müssen) sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. Angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr.
Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein. Die Antragstellung wird im Laufe des Tages im online-Rückmeldeportal, zu dem die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe bereits einen Zugang erhalten haben, freigeschalten. Weitere Informationen finden Sie unter www.soforthilfecorona.bayern. Ab August bzw. September können auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einen Erlass der Rückforderungen beantragen.
Bericht und Bildmaterial: Bayerisches Wirtschaftsministerium