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Fischwildereien am Chiemsee

Veröffentlicht von Anton Hötzelsperger

Mit Beginn der Sommerferien kam es auf dem Chiemsee zu insgesamt vier Strafanzeigen wegen Fischwilderei sowie zwei weiteren Verstößen gegen das Bayerische Fischereigesetz.

Eine aufmerksame Bürgerin im Bereich Übersee meldete eine Gruppe Jugendlicher, welche von einem Tretboot aus mit Handangeln fischten. Bei der folgenden Kontrolle durch das Polizeiboot wurde festgestellt, dass die drei jungen Männer aus den Niederlanden weder im Besitz eines gültigen Fischereischeins noch der erforderlichen Erlaubniskarte für das Gewässer waren.

Darüber hinaus wurden die bereits gefangenen Fische verbotswidrig lebend im Wasserbecken des Fußraumes am Tretboot gehältert. Die Beamten unterbanden die unerlaubte Fischereiausübung unmittelbar, stellten die Angelgeräte sicher und setzten die noch lebensfähigen Fische schonend in den Chiemsee zurück. Gegen die drei Männer wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Fischwilderei eingeleitet.

Kurze Zeit später stellte ein amtlich bestellter Fischereiaufseher einen weiteren Verstoß fest. Ein aus Norwegen stammender schwedischer Staatsangehöriger betrieb mit einem Elektroboot verbotswidrig die Schleppfischerei unter Motor. Der Sportangler war ebenso nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente, die für eine ordnungsgemäße Fischereiausübung nötig wären. Auch gegen diesen Fischer wird wegen des Verdachts der Fischwilderei ermittelt. Beide Verfahren werden der Staatsanwaltschaft Traunstein zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Neben diesen Strafanzeigen kam es zum Ferienbeginn außerdem zu zwei weiteren Verstößen gegen das Bayerische Fischereigesetz. Hierbei handelte es sich um Ordnungswidrigkeiten, unter anderem wegen nicht mitgeführter Dokumente sowie eines abgelaufenen Fischereischeins. Die entsprechenden Verfahren wurden durch die Fischereiaufsicht festgestellt und durch die Polizei Prien der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt.

Die Wasserschutzpolizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Angeln auf bayerischen Gewässern grundsätzlich nur mit einem gültigen Fischereischein sowie einer gültigen Fischereierlaubnis für das jeweilige Gewässer zulässig ist. Die maßgeblichen Regelungen zur Ausübung der Fischerei ergeben sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz sowie den jeweiligen Bestimmungen der Erlaubniskarten des betreffenden Gewässers. Verstöße können je nach Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Bericht: Schmidbauer, PHM+ – Wasserschutzpolizei Prien / Archiv-Foto: Andrea Major 


Redaktion

Anton Hötzelsperger

Als freier Journalist bin ich bereits seit vielen Jahren mit der täglichen Pressearbeit für die Region Chiemsee, Samerberg und Oberbayern befasst. Mit den Samerberger Nachrichten möchte ich eine Plattform bieten für Beiträge aus den Bereichen Brauchtum, Landwirtschaft, Tourismus und Kirche, die sonst vielleicht in den Medien keinen breiten Raum bekommen würden.

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