Der AWO Ortsverein Chiemgau-West informierte zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung aus und für die Praxis.
Der AWO-Ortsverein Chiemgau-West lud am 22. Mai 2026 zu einer Informationsveranstaltung über den Nutzen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht in den katholischen Pfarrsaal Priens ein. Als Referent konnte Stefan Scheck, Erster Vorsitzender der Hospizgruppe Prien und Umgebung e.V., gewonnen werden.
In seiner Begrüßung ging Lorenz Ganterer, der Vorsitzende des AWO-Ortsvereins, auf die große Bedeutung der Thematik für jeden ein. „Trotz des großen Stellenwertes fällt es uns aber nicht leicht, dass wir uns damit auseinandersetzen. Letztendlich hat es ja mit der eigenen Endlichkeit zu tun.“ Aus seiner jahrelangen Praxis konnte Stefan Scheck sehr anschaulich belegen, wie hilfreich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht ist: „Hilfreich, um den Willen des Patienten beachten zu können und sein Selbstbestimmungsrecht erhalten zu können.“ „Das Gesetz definiert die Patientenverfügung“, so Stefan Scheck, „als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob Sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.“ Geregelt ist dies im Paragraph 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung für den Arzt rechtlich verbindlich. Sie muss aber in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig und sicher sein. „Deshalb ist es sehr wichtig, dass eine Patientenverfügung zeitnah und konkret krankheitsbezogen formuliert ist.“ betonte der Referent und er machte den Gästen klar, dass „Sie mit einer Patientenverfügung Anweisung an zukünftig behandelnde Ärzte für den Fall erteilen, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.“ Nach Stefan Scheck reicht aber eine Patientenverfügung alleine nicht. Denn „eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen des Patienten, wenn er oder sie selbst nicht mehr über bestimmte ärztliche Maßnahmen, vor allem den Beginn oder die Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung entscheiden können.“ Daher sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der mit Rechtsmacht für Sie sprechen darf. „Es empfiehlt sich deshalb, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu kombinieren.“
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. „Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Ist aber niemand vorhanden, dem man uneingeschränkt vertraut, dann kann man eine Betreuungsverfügung festlegen.“
In einer Betreuungsverfügung ist geregelt, wer als Betreuer bestellt werden soll, bzw. wer keinesfalls als Betreuer bestellt werden darf. Am Ende der Diskussion empfiehlt Stefan Scheck noch, vorgefertigte Patienten-verfügungen und Vorsorgevollmachten zu verwenden und diese dann mit persönlichen Anmerkungen zu ergänzen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat eine sehr praktikable Broschüre – Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter – herausgebracht.
Bericht und Foto: AWO Chiemgau-West / Werner Witt – Stefan Scheck referiert über die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht



