Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung ab 2020 grundsätzlich verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung von Oberbayern durch Allgemeinverfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2021 gestattet. Keine Fristverschiebung gibt es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete; für diese gilt in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.
Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost rückverfestigen kann und die Durchwurzelung angeregt wird. Der Boden darf dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80% der nutzbaren Feldkapazität liegen. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage. Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemeinverfügung den Beginn des Verbots verschieben. Davon macht die Regierung von Oberbayern Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern über den 15. März 2021 hinaus bis einschließlich 1. April 2021. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Die Herausnahme der ausgewiesenen Wiesenbrütergebiete orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten.
Das Walzverbot nach dem 15. März zum Schutz von Wiesenbrütern dient dem verstärkten Schutz der Gelege von Wiesenbrütern. Es berücksichtigt insbesondere das Brutverhalten von Brachvogel und Kiebitz, das bereits ab Mitte März beginnt. Durch die Verschiebung der Frist für das Walzverbot in bestimmten Gebieten bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Wiesenbrütergebiete können sowohl die Anforderungen des Vogelschutzes und als auch der praxisgerechten Bewirtschaftung der Grünlandflächen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die aktuell erlassene Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2021 – veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt vom 05. März 2021 – ist unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/themen_landwirtschaft/index.html. auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern einsehbar. Auf der Homepage des LfU sind die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrütergebiete abrufbar. Damit kann jeder Landwirt online prüfen, ob seine Grünlandfläche in einem Wiesenbrütergebiet liegt. Für Landwirte sind Informationen zu den Wiesenbrütergebieten auch im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) einsehbar.
Bericht: Regierung von Oberbayern – Foto: Hötzelsperger