Dies sieht vor, dass auf Ackerflächen ab 1.1.2021 entstandenes Dauergrünland lediglich per Anzeigenverfahren gegenüber dem Landwirtschaftsamt zu Ackerland umgenutzt werden kann. Damit in Bayern die nach Bundesrecht geschaffene Vereinfachung angewendet werden kann, bedarf es der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes, bei dem der Landtag 2019 im Rahmen des Volksbegehrens „Artenvielfalt“ ein Umbruchverbot für Dauergrünland erlassen hatte. Die ab 2021 nun vereinfachte Bundesregelung geht mit auf die langjährige Forderung des Bauernverbandes zurück, zur Vereinfachung für zum Beispiel Kleegras- oder Luzerneflächen auf Ackerland eine Stichtagsregelung einzuführen, anstatt Bauern alle 5 Jahre dazu zu zwingen, die Flächen zu pflügen, damit der Ackerstatus nicht verloren geht. Dementsprechend befürwortet der Bauernverband die geplante Anpassung des bayerischen Naturschutzgesetzes und legt den Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag nahe, noch weitere Korrekturen für mehr Praxistauglichkeit bei manchen Umsetzungsregeln infolge des Volksbegehrens anzugehen, wie z. B. bei der bürokratischen Walzregelung für Grünland.
Bericht und Foto: BBV