Wie das Landwirtschaftsministerium in München mitteilt, stehen die Rahmenbedingungen für das Hilfsprogramm Hochwasser 2021 für geschädigte Landwirte und Waldbesitzer nun fest, die Antragstellung kann beginnen. Betroffene Betriebe können je nach Schadenshöhe mit Zahlungen zwischen 2.500 Euro und maximal 100.000 Euro unterstützt werden. Um den von den Hochwasserereignissen im Monat Juli Betroffenen zu helfen, hatten Bund und Länder finanzielle Soforthilfen beschlossen. Diese gelten nicht nur für Privathaushalte und die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Mit inbegriffen sind auch Gartenbau, Teichwirtschaft und die Fischerei. Wenn die Betriebe in der festgelegten Gebietskulisse liegen, können sie einen Teilausgleich für ihre durch Überschwemmung und Hangrutsch erlittenen Schäden beantragen. Diese beziehen sich nicht nur auf Wirtschaftsgebäude, Maschinen und technischer Ausstattung, auch Verluste von Vieh und Vorräten sowie Schäden an den bewirtschafteten Flächen sind abgedeckt. „Über ganz Bayern hinweg haben die lokalen Hochwasserereignisse auch landwirtschaftliche Betriebe hart getroffen. Bei vielen von ihnen geht es an die Existenz. Bund und Länder haben mit Hochdruck an den Hilfen gearbeitet. Deshalb sind wir sehr froh, dass bereits in dieser Woche die Anträge gestellt werden können“, sagte Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber.
Der Ausgleichssatz für nachweislich nicht versicherbare Hochwasserschäden beträgt 50 Prozent. Schäden, gegen die eine Versicherung möglich gewesen wäre, werden zu 25 Prozent ausgeglichen. Die Gebietskulisse für die Hilfsmaßnahmen orientiert sich am Auftreten hundertjährlicher Hochwasser (HQ 100) und umfasst Teile von Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberbayern. In Schwaben ist der Landkreis Oberallgäu einbezogen.
Die Schäden sind durch das Beiziehen von Sachverständigen wie zum Beispiel den Schadenschätzern des Berufsstands, aber auch zusätzlich durch eigene Dokumentationen nachvollziehbar darzulegen. Schäden an Beständen, die durch sogenannte widrige Witterungsverhältnisse wie z. B. Starkregen, vermischt mit Sturm und/oder Hagel entstanden sind, können allerdings ausdrücklich nicht über das Hilfsprogramm Hochwasser 2021 geltend gemacht werden. Ein Ausgleich für Schäden an Objekten eigenständiger gewerblicher Unternehmen (z. B. Biogasanlage, PV-Anlage) ist über das Hilfsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft zu beantragen.
Nähere Informationen zum Hilfsprogramm Hochwasser 2021 der Landwirtschaftsverwaltung gibt es beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie im Förderwegweiser auf der Internetseite des Staatsministeriums (www.stmelf.bayern.de/hochwasser).
Betriebe mit Futterknappheit dürfen in der genannten Gebietskulisse brachliegende Flächen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sowie sonstige Bracheflächen ohne vorherige Einzelgenehmigung durch das örtliche Landwirtschaftsamt für Futterzwecke in der Tierhaltung nutzen.
Allen Betrieben, die aufgrund der Unwetterereignisse in Liquiditätsschwierigkeiten stecken, steht das Kreditangebot der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Verfügung. Durch die Hochwasserereignisse nachweislich in ihrer Existenz gefährdete landwirtschaftliche Betriebe haben – unabhängig von der vorgenannten Gebietskulisse – die Möglichkeit, bei den Kreisverwaltungsbehörden Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds Finanzhilfen zu beantragen. Außerdem gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag steuerliche Erleichterungen (wie z. B. Steuerstundungen) zur Vermeidung unbilliger Härten.
Bericht: Bayerisches Landwirtschaftsministerium
Foto: Hötzelsperger