Ab Samstag gelten für 14 Tage scharfe Ausgangsbeschränkungen im Freistaat. Die Maßnahmen hat Ministerpräsident Markus Söder am Freitag in einer Pressekonferenz verkündet.
Zur Eindämmung des Coronavirus hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) weitreichende Ausgangsbeschränkungen für den ganzen Freistaat angekündigt. Die Beschränkungen in Bayern gelten ab Mitternacht für zwei Wochen. Es gebe trotz der bereits verhängten Maßnahmen nach wie vor noch sehr viele Gruppenbildungen. „Wir können das nicht mehr akzeptieren“, sagte der CSU-Chef. „Wir fahren das öffentliche Leben nahezu vollständig herunter“, sagte Söder. Dies sei nach Meinung aller Experten die einzige Möglichkeit, um die Ausbreitung des Virus zu verlangen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt.

Sehen Sie hier die Aufzeichnung der Pressekonferenz:

https://www.facebook.com/bayern/videos/144484506897544/

Die Allgemeinverfügung im Original finden Sie hier.

 

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Vorläufige Ausgangsbeschränkung

anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung

des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grund-lage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Men-schen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nö-tiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwi-schen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  1. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Ab-gabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
  1. Untersagt wird der Besuch von
  1. a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in de-nen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung er-folgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hier-von sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativ-stationen und Hospize,
  1. b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  1. c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  1. d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohn-qualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensiv-pflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
  1. e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
  1. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  2. Triftige Gründe sind insbesondere:
  1. a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  1. b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versor-gungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  1. c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Le-bensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
  1. d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  1. e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  1. f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  1. g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
  1. h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  1. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kon-trollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
  1. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  1. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
  1. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektions-

schutzgesetzes sofort vollziehbar.

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge-sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat

die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit ins-gesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krank-heitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnah-men ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesund-heitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medi-zinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutz-maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflich-ten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.:

Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öf-fentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.:

Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schlie-ßung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahme-fähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen auf-grund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsminis-teriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Re-duktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von

Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen er-forderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.:

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine In-fektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

Zu 4.-6.:

Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bay-erischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staats-ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Dar-über hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zu 7.:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Zu 8.:

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

Zu 9.:

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu 10.:

Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.

gez.

Winfried Brechmann

Ministerialdirektor


Redaktion

Rainer Nitzsche

Als Webseiten-Entwickler bin ich für die Gestaltung und den technischen Betrieb dieser Plattform verantwortlich und versuche, die Seite ständig aktuell und zeitgemäß zu halten.

Als Reportage-Fotograf möchte ich mit wenigen Bildern wiedergeben, was als geschriebener Text vielleicht Bände füllen würde. Es geht um Ereignisberichte in Bildern. Es gilt, schrittweise und in den richtigen Momenten Entwicklung und Ablauf von Ereignissen festzuhalten, die schließlich in einem Höhepunkt gipfeln. Das bedeutet, meine Fotografien sind sehr oft weniger formell und zeigen den Charakter der Menschen eher in einer pose-freien, authentischen Weise, die nicht inszeniert ist.
Mehr Fotos finden Sie auch auf meiner Webseite unter www.rainernitzsche.de

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