Gesundheit & Corona

Die aktualisierten Corona-Regeln

Veröffentlicht von Anton Hötzelsperger

Am Freitag, den 20. August 2021, hat das bayerische Gesundheitsministerium die Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Begründung veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Änderungen:

Gültigkeit des Testnachweises
Ein PCR Test ist 48 Stunden gültig
Ein POC-Antigentest ist 24 Stunden gültig
Ein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest (Laientest) ist 24 Stunden gültig
Hinweis: Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Ebenso Kinder bis zum 6. Geburtstag. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen.
Die genauen Regelungen finden im §4 der 13. BAyIfSMV.

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Bei diesen Veranstaltungen in Innenräumen ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis erforderlich.

Gastronomie
Ab einer Inzidenz von 35 ist für Gäste in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.

Beherbergung
Ab einer Inzidenz von 35 bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich jede weitere 72 Stunden eines Testnachweises.

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Bei diesen Veranstaltungen in Innenräumen ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis erforderlich.

Besuch von Krankenhäusern
Bei dem Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG) ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis erforderlich.

Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ab einer Inzidenz von 35 für Zuschauer ein negatives Testergebnis erforderlich.
Bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ist unabhängig von der Inzidenz die Auslastung bis zu einer Kapazität von 50 Prozent bzw. maximal bis zu 25.000 Zuschauer möglich

Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
Ab einer Inzidenz von 35 ist in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.

(Körpernahe) Dienstleistungen
Ab einer Inzidenz von 35 ist ein Testnachweis für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen erforderlich.

Schulen
Unabhängig von der Inzidenz besteht eine zweimal wöchentliche Testpflicht.

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten
Ab einer Inzidenz von 35 ist in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.

Außer Kraft treten
Die geänderte Verordnung tritt nach dem 10. September 2021 außer Kraft.

Weiteres
Weitere Einzelheiten und die neue Fassung der 13. BayIfSMV finden sich auf der Seite https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_13-16

Bericht: Prien Marketing GmbH – Foto: Hötzelsperger

Redaktion

Anton Hötzelsperger

Als freier Journalist bin ich bereits seit vielen Jahren mit der täglichen Pressearbeit für die Region Chiemsee, Samerberg und Oberbayern befasst. Mit den Samerberger Nachrichten möchte ich eine Plattform bieten für Beiträge aus den Bereichen Brauchtum, Landwirtschaft, Tourismus und Kirche, die sonst vielleicht in den Medien keinen breiten Raum bekommen würden.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Beiträge und Fotos sind urheberrechtlich geschützt!