Halter von freilaufenden Katzen im Gemeindegebiet Saaldorf-Surheim müsste diese ab spätestens 1. Oktober 2025 mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen, in einem kostenlosen Haustierregister registrieren und kastrieren lassen.
Das Landratsamt Berchtesgadener Land und die Gemeinde Saaldorf-Surheim unterstützen mit der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen den Tierschutz und die im Tierschutz aktiven Mitbürger. In enger Abstimmung mit der Gemeinde Saaldorf-Surheim wird hierzu die bereits seit 2022 für das Gebiet der Stadt Laufen geltende Rechtsverordnung auch auf das Gemeindegebiet Saaldorf-Surheim erweitert.
In der Gemeinderatssitzung vom 13. März 2025 erläuterte Urs-Albrecht Alberter, als neuer Leiter des Geschäftsbereichs für Gesundheit und Verbraucherschutz im Landratsamt Berchtesgadener Land, die wesentlichen Eckpunkte der Katzenschutzverordnung, sowie die empfohlene Art und Weise der Umsetzung vor Ort. Anschließend bestand Gelegenheit für einen Austausch und die Beantwortung von Fragen der Gemeinderatsmitglieder. Hierbei wurden insbesondere die Vorteile eines innergemeindlichen Vollzugs der Katzenschutzverordnung, unter Beauftragung eines anerkannten Tierschutzvereins erläutert. Neben einer genauen Kenntnis der Örtlichkeiten, der höheren Chance auf Zuordnung freilaufender Tiere zu ortsbekannten Katzenhaltern und einer behutsamen Vorgehensweise im Einvernehmen mit der Gemeinde, den Anwohnern und Grundstückseigentümern spricht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung mit weitreichender Kostentragung durch den Freistaat Bayern für den Weg, die Verordnung auf gemeindlicher Ebene zu vollziehen. Auch die Erfahrungen aus Laufen sprechen positiv dafür, dass dieser Weg praktikabel und effektiv ist.
Im nördlichen Teil des Landkreises entsteht nachweislich immer wieder großes Leid durch Kolonien herrenloser und verwilderter Katzen, die sich aus entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Hauskatzen und deren Nachkommen zusammensetzen. Im Gemeindegebiet Saaldorf-Surheim wurden seit 2019 mindestens 82 Fälle verwahrloster, freilaufender Katzen in schlechtem tiergesundheitlichen Zustand festgestellt und behandelt. Die Lebenserwartung dieser Tiere ist aufgrund mangelnder menschlicher und tiermedizinischer Betreuung und Versorgung sehr gering. Als Haustiere sind sie auf Betreuung und Unterstützung durch den Menschen angewiesen. Fällt diese weg, leiden die Tiere häufig an Unterernährung, Infektionskrankheiten (insbesondere an Augen und Atmungsapparat) und Verletzungen, insgesamt zu einem großen Leid der Tiere.
Um die Population gezielt kontrollieren zu können und dadurch das Leid der Tiere zu lindern, wurden bereits regelmäßig freilebende Katzen durch Tierschutzvereine und Tierschützer eingefangen, tierärztlich versorgt, kastriert, an der Einfangstelle wieder freigelassen und nachbetreut. Dieser Ansatz hat sich bereits im Stadtgebiet Laufen als erfolgversprechend erwiesen und wurde inzwischen auch zum Vorbild für andere bayerische Landkreise.
Was bedeutet die Katzenschutzverordnung für Katzenhalter?
Alle Halter von freilaufenden Halterkatzen – also gehaltenen Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf erhalten – müssen ihre Tiere mittels Mikrochip kennzeichnen, in einem Haustierregister registrieren und kastrieren lassen.
Warum müssen freilaufende Halterkatzen gekennzeichnet und registriert werden?
Wird eine gekennzeichnete und registrierte freilaufende Halterkatze als Fundtier aufgegriffen, können Halter problemlos ermittelt werden. Die Kennzeichnung mit Mikrochip ist zeitgemäß, unkompliziert, eindeutig und in bestimmten Fällen ohnehin vorgeschrieben. Ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere können so schnellstmöglich an ihre Halter zurückgegeben werden.
Ab wann gilt die Katzenschutzverordnung in Saaldorf-Surheim?
Die Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht wird voraussichtlich ab 1. Oktober 2025 gelten.
Was passiert, wenn sich Halter nicht an die Verordnung halten?
Wird ab Oktober 2025 eine nicht-kastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Person im Schutzgebiet angetroffen, kann dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Person in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
Kann der Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen.
Wer führt Kennzeichnung und Kastration durch?
Tierhalter können ihre freilaufenden Halterkatzen in ihrer Tierarztpraxis kennzeichnen und kastrieren lassen.
Wo bekomme ich Unterstützung für Streunerkatzen auf meinem Hof bzw. meinem Grundstück?
Hierzu wird gebeten, die Angebote der ansässigen Tierschutzvereine zu beachten. Diese bieten im Gemeindegebiet der Gemeinde Saaldorf-Surheim kostenlose Kastrationsaktionen für Streuner an. Scheue Tiere können verlässlich und schonend mit Lebendfallen eingefangen werden.
Sind Ausnahmen möglich?
Ausnahmen von der Kastrationspflicht (bspw. für Züchter) können auf Antrag durch das Veterinäramt Berchtesgadener Land zugelassen werden.
Das Veterinäramt Berchtesgadener Land bittet die Bürgerinnen und Bürger um aktive Mithilfe zum Schutz der Tiere: „Lassen Sie Ihre Katze kennzeichnen, registrieren und kastrieren. Achten Sie bitte auch darauf, dass Ihre Katze gesund ist, gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten geimpft und regelmäßig entwurmt wird. Denn damit schützen Sie Ihre eigene Katze ebenso wie freilebende Katzen.“
Die erweiterte Verordnung für Saaldorf-Surheim wird in Kürze unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/amtsblaetter/ veröffentlicht. Die bestehende Verordnung für das Gebiet der Stadt Laufen ist unter https://www.lra-bgl.de/fileadmin/user_upload/content/doc/Das_Landratsamt/Amtsblaetter/2022/Amtsblatt_Nr_31a_vom_01-08-2022_Volltext.pdf abrufbar.
Bericht und Foto: Landratsamt Berchtesgadener Land