Wirtschaft

Bayerns neues Ladenschlussgesetz

Veröffentlicht von Toni Hötzelsperger

Der Ministerrat hat heute den Entwurf für ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) gebilligt. Er geht nun in die parlamentarische Beratung und wird das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956 ersetzen. Die bayerische Arbeitsministerin Ulrike Scharf betont: „Das bayerische Ladenschlussgesetz schafft Klarheit, Freiheit und Schutz. Dieses Chancengesetz ersetzt das veraltete Recht durch moderne Regelungen, baut unnötige Bürokratie ab und schützt die Beschäftigten.

Weitere verkaufsoffene Nächte in unseren Kommunen und der Betrieb personallos betriebener Kleinstsupermärkte sind mit dem neuen Gesetz klar geregelt. Die Grundpfeiler des Ladenschlussrechts bleiben dabei gültig. Sie stehen für mich auch nicht zur Disposition und haben einen besonderen Wert. Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt unberührt. Montag bis Samstag sind Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr möglich. Die Balance verschiedener Interessen und der wichtige Schutzgedanke bleiben mit dem bayerischen Ladenschlussgesetz gewahrt.“

Das sind die Neuerungen:

  • Künftig sind bis zu acht werktägliche gemeindeweite verkaufsoffene Nächte möglich. Stationären Einzelhändlern werden darüber hinaus bis zu vier weitere individuelle verlängerte werktägliche Ladenöffnungen (bis 24 Uhr) im Jahr gewährt.
  • Personallos betriebene digitale Kleinstsupermärkte dürfen künftig – grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen ohne Einsatz von Verkaufspersonal durchgehend öffnen. Die Verkaufsfläche ist auf bis zu 150 m² beschränkt.

Das wird verbessert:

  • Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten wird neu geregelt. Die Gemeinden sollen künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Das BayLadSchlG gibt Kriterien als Leitlinie. Zudem wird das zugelassene Warensortiment als Tourismusbedarf vereinfacht. Erlaubt ist unter anderem der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Devotionalien und Bade- und Sportartikel, sofern das zum Touristenort passt.

Das wird entbürokratisiert:

  • Es bleibt bei maximal vier verkaufsoffenen Sonntagen. Die Verfahren werden jedoch vereinfacht. Es gilt zukünftig eine gesetzliche Vermutungsregelung des verfassungsrechtlich erforderlichen Zusammenhangs zwischen Ladenöffnung und Anlass.
  • Insgesamt bindet der Entwurf des BayLadSchlG die Gemeinden stärker mit ein und stärkt ihr Selbstverwaltungsrecht.

Das bleibt:

  • Der Arbeitnehmerschutz und der verfassungsrechtlich vorgegebene Sonn- und Feiertagsschutz haben Priorität. Das Ladenschlussgesetz ist ein Arbeitnehmer-Schutzgesetz.

Die Grundpfeiler des Ladenschlusses bleiben unangetastet. Das heißt der Gesetzentwurf ändert nichts an den allgemeinen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, mit wenigen Ausnahmen, wie an Tankstellen, Flughäfen, Bahnhöfen und künftig auch Zentralen Omnibusbahnhöfen.

Bericht: Bayerisches Sozialministerium  –  Foto: Hötzelsperger (EDEKA-Dorfladen in Prien-Prutdorf)


Redaktion

Toni Hötzelsperger

Beiträge und Fotos sind urheberrechtlich geschützt!