Warum hat der Gemeinderat einen Grundsatzbeschluss für ein Baulandmodell für die künftige Baulandentwicklung in der Gemeinde Prutting gefasst? Welche Ziele sollen damit verfolgt werden?
Die Gemeinde Prutting gehört aufgrund ihrer Nähe zur Stadt Rosenheim zu den attraktiven ländlichen Regionen Südostoberbayerns, in denen seit Jahren die Grundstückspreise ansteigen.
Damit ist es kaum mehr möglich, geeignete Flächen für den Gemeinbedarf sowie zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie für den Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung – insbesondere Familien – zur Verfügung zu stellen und damit eine dem Gemeinwohl dienende und sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Es ist Aufgabe der Gemeinde Prutting, hier durch ein Baulandentwicklungsmodell steuernd einzugreifen, um die Schaffung von bedarfsgerechtem und die Herstellung von langfristig preisgebundenem (bezahlbarem) Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Städtebauliches Ziel ist es, vor allem Personen den Erwerb eines Bauplatzes zu ermöglichen, die sich auf dem freien Markt schwertun, einen Bauplatz zur Errichtung eines Eigenheims zu erwerben.
Der Gemeinderat Prutting legte daher per Grundsatzbeschluss am 19.12.2023 Eckpunkte für die künftige Baulandausweisung ab 01.01.2024 fest, um die bei der Baulandentwicklung verfolgten städtebaulichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Ziele der Gemeinde sicherzustellen (Pruttinger Baulandmodell).
Welche Vorteile bietet ein Baulandmodell?
Vorteile eines auf Ankauf basierten Baulandmodells
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Welche Arten von Modellen gibt es künftig in Prutting?
Der Regelfall: Das Zwischenerwerbsmodell
Flächen im Außenbereich werden grundsätzlich nur noch dann als Bauland für Wohnbebauung ausgewiesen, wenn die Grundstückseigentümer vor der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB, einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB oder einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB 100 % der im voraussichtlichen Planungsumgriff liegenden Grundstücke an die Gemeinde oder das Kommunalunternehmen Prutting, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Prutting, verkaufen. Mit dem Ankauf und dem späteren Verkauf der von der Gemeinde zu erwerbenden Flächen sollen die mit der städtebaulichen Planung jeweils verfolgten Ziele nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5 BauGB sichergestellt werden.
Nur wenn sich alle Grundstückseigentümer im potenziellen Plangebiet zum Verkauf bereit erklären, werden vertragliche Vereinbarungen geschlossen und die Bauleitplanung bzw. ein sonstiges Satzungsverfahren eingeleitet und fortgesetzt. Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft von Grundstückseigentümern können die betreffenden Flächen aus dem Flächennutzungsplan wegen mangelnder Realisierungschancen herausgenommen werden.
Der Ausnahmefall: Investorenmodell
Für den Fall, dass kein oder nur ein anteiliger Grunderwerb durch die Gemeinde erfolgt, können in einem städtebaulichen Vertrag oder in einem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB mit den Begünstigten (Grundstückseigentümer, Investor, Vorhabenträger) zur Sicherstellung der jeweiligen städtebaulichen Maßnahmen getroffen werden.
Bericht und Foto: Gemeinde Prutting