Natur & Umwelt

LRA BGL: Hinweise zum Thema Wolf

Veröffentlicht von Anton Hötzelsperger

BGL  – Landratsamt informiert über das richtige Vorgehen bei Wolfssichtungen und die Bayerische Wolfsverordnung

Berchtesgadener Land. Das Thema große Beutegreifer, insbesondere Bär und Wolf, steht seit mehreren Wochen wieder vermehrt im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Das Landratsamt Berchtesgadener Land nimmt dies zum Anlass, Bürgerinnen und Bürger über das richtige Vorgehen im Falle einer Wolfssichtung sowie über die Inhalte der Bayerischen Wolfsverordnung zu informieren.

Die am 1. Mai 2023 in Kraft getretene bayerische Wolfsverordnung ist in zwei Bestandteile gegliedert. Sie umfasst zum einen den Schutz des Menschen und der öffentlichen Sicherheit und zum anderen die Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden.

  1. Gefährdung der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit

Im ersten Abschnitt der Verordnung ist festgelegt, in welchen Fällen Maßnahmen gestattet sind, falls ein Wolf die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Wolf:

  • mehrfach eine Begegnung mit Menschen auf unter 30 Meter zulässt,
  • über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften oder von dem Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen gesehen wird,
  • sich nicht oder nur schwer vertreiben lässt, oder
  • ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Hunden zeigt.

Falls diese Voraussetzungen nachweisbar vorliegen, kann eine mögliche Entnahme grundsätzlich durch die Landratsämter angeordnet werden. Zuerst muss laut Verordnung jedoch geprüft werden, ob beispielsweise eine Vergrämung möglich und zumutbar ist. Erst danach kann über eine mögliche Entnahme des Wolfs entschieden werden.

  1. Wirtschaftliche Schäden

Der zweite Abschnitt der Verordnung zeigt, wann Maßnahmen zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden gestattet sind. Als Maßnahmen gelten dabei gleichermaßen die Möglichkeiten Wolfen nachzustellen, sie zu fangen, zu vergrämen oder sie mit einer geeigneten Schusswaffe zu töten.

Ernste landwirtschaftliche Schäden liegen laut der Verordnung insbesondere dann vor, wenn in „nicht schützbaren Weidegebieten“ ein Nutztier durch einen Wolf verletzt oder getötet wird. Gleiches gilt, wenn der Vorfall in einer „nicht zumutbar zäunbaren naturräumliche Untereinheit“ geschieht und es zugleich unzumutbar war, die Tiere nachts einzustallen, zu Behirten oder in einem wolfsabweisenden Nachtpferch unterzubringen.

Welche Flächen unter die genannte Einteilung fallen, hat das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz festgelegt. „Nicht schützbare Weideflächen“ sind dabei sehr eng gefasst und beinhalten in der Regel nur die direkten Weideflächen um eine Alm. „Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten“ sind der gesamte bayerische Alpenraum. Im Landkreis Berchtesgadener Land liegen damit weitgehend alle Flächen südlich des Hochstaufen und Zwieselmassivs in diesem Gebiet – ausgenommen die Talbereiche der Gemeinden Anger, Piding, Bad Reichenhall und Bayerisch Gmain.

Zu beachten ist, dass bei Rissen außerhalb dieser Gebiete, oder wenn eine nächtliche Stallung zumutbar gewesen wäre, die Bayerische Wolfsverordnung nicht greift. Die Zuständigkeit für eine Entnahme oder Ergreifung von Maßnahmen liegt dann bei der Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde.

Vorgehen im Fall einer Wolfssichtung oder bei Nutztierrissen

Auch aufgrund dieser wechselnden Zuständigkeiten ist es wichtig, dass Meldungen zu Wölfen an zentraler Stelle eingehen. Hierfür hat der Freistaat Bayern beim Landesamt für Umwelt (LfU) die Koordination verankert und beispielsweise auch die Entnahme von DNA-Proben organisiert. Sichtbeobachtungen, Spuren, Fotos, oder ähnliches können dem Bayerischen Landesamt für Umwelt über ein Meldeformular gemeldet werden. Das Formular hierfür ist unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/hinweise_melden/index.htm abrufbar.

Die Ansprechpartner am LfU, Referat Landschaftspflege, Wildtiermanagement, sind täglich (auch am Wochenende) von 10:00 bis 16:00 Uhr erreichbar unter Telefon +49 9281 1800 4640 oder per E-Mail an fachstelle-gb@lfu.bayern.de.

Nutztierrisse, die durch einen großen Beutegreifer entstanden sein könnten, sollten zu den genannten Zeiten umgehend telefonisch an das LfU gemeldet werden. Außerhalb der angegebenen Zeiten muss die Meldung an die örtliche Polizeidienststelle erfolgen.

Bitte beachten: Im Schadensfall muss der Kadaver bitte unbedingt am Fundort belassen werden. Der Vorfall soll, wenn möglich, mit Fotos dokumentiert und der Kadaver sowie eventuell vorhandene Fährtenabdrücke vor Witterung (mittels Eimer, Planen etc.) und anderen Tieren (wie Hund oder Fuchs) geschützt werden. Je schneller die Meldung erfolgt und je besser die Sicherung der Örtlichkeit des Tierrisses, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer sicheren Bestimmung der Todesursache und desto besser sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung.

Alle wichtigen Informationen zum Thema große Beutegreifer, etwa das richtige Verhalten im Falle einer Begegnung, hat das LfU auch unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/index.htm zusammengestellt.

Bericht: LRA Berchtesgadener Land – Foto: Hötzelsperger


Redaktion

Anton Hötzelsperger

Als freier Journalist bin ich bereits seit vielen Jahren mit der täglichen Pressearbeit für die Region Chiemsee, Samerberg und Oberbayern befasst. Mit den Samerberger Nachrichten möchte ich eine Plattform bieten für Beiträge aus den Bereichen Brauchtum, Landwirtschaft, Tourismus und Kirche, die sonst vielleicht in den Medien keinen breiten Raum bekommen würden.

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