Pflegebedürftigen in Bayern ab Pflegegrad 2, unabhängig davon, ob sie daheim oder im Pflegeheim leben, gewährt die Bay. Staatsregierung das Landespflegegeld. Es beträgt 1000€ pro Jahr und wird nur in seltenen Fällen mit anderen Pflegeleistungen verrechnet. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.
Auch Personen, deren Heimkosten von einem Sozialhilfeträger bezahlt werden, haben Anspruch auf das Landespflegegeld. Pflegebedürftige erhalten damit die Möglichkeit, sich selbst etwas Gutes zu tun oder den Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die ihnen am nächsten stehen z.B. Ihren pflegenden Angehörigen, Freunden, Helferinnen und Helfern.
Der Erstantrag muss bis spätestens zum 31.12. des Jahres bei der Landespflegegeldstelle eingereicht werden, für das laufende Pflegegeldjahr also bis 31.12.2021.
Für die Folgejahre wird die Leistung ohne neuen Antrag gewährt. Bei Änderungen, die den Leistungsanspruch betreffen, muss die Landespflegegeldstelle informiert werden.
Den Antrag und weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter
http://www.landespflegegeld.bayern.de.
Antragsformulare gibt es auch beim
- Finanzamt
- Landratsamt
- Zentrum Bayern für Familie und Soziales
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an
fragen.landespflegegeld@stmflh.bayern.de oder per Telefon an Bayern Direkt, die Service-Stelle der Bayerischen Staatsregierung. Sie erreichen die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung perTelefon unter 089 1222213 von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.
Bericht: Landratsamt Rosenheim
Foto: Walter Vogl – Mohnblumenfeld in Prien