Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass der Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr, bis März 2025, verlängert wird. Grundlage dieser Rechtsverordnung ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten.
Für die betroffenen Personen bedeutet dies, dass die Aufenthaltsgenehmigungen nach § 24 AufenthG, mit dem Ablaufdatum bis zum 04.03.2024, automatisch bis zum 04.03.2025 als verlängert gelten. Ferner ist die Erwerbstätigkeit mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin möglich. Auch der Bezug von Leistungen im bisherigen Umfang wird mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin gewährt. Die betroffenen Personen müssen zudem keinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Ebenfalls ist keine Vorsprache bei der Ausländerbehörde notwendig.
Weitere Informationen finden Sie zusätzlich auf der Homepage „Germany4Ukraine“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter www.germany4ukraine.de.
Die neue Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) finden Sie auf der Homepage des Bundestags unter https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-regelung-der-fortgeltung-der-gem%C3%A4%C3%9F-24-absatz/305205.
Bericht: LRA Rosenheim – Foto: Irmgard Ritzinger