Walzen von Grünlandflächen in Oberbayern über den 15. März hinaus möglich – keine Verschiebung in Wiesenbrütergebieten
Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ ist es seit 2020 grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung von Oberbayern durch Allgemeinverfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2024 gestattet. Keine Fristverschiebung gibt es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete; für diese gilt in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.
Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen kann und die Wurzelbildung angeregt wird. Der Boden darf dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80% der nutzbaren Feldkapazität liegen. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage. Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemeinverfügung den Beginn des Verbots verschieben. Davon macht die Regierung von Oberbayern Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern über den 15. März 2024 hinaus bis einschließlich 1. April 2024. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.
Ausgenommen von der Verschiebung sind ausgewiesene Wiesenbrütergebiete, in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März verbleibt. Diese Ausnahme orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählen insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen. Die Allgemeinverfügung vom 7. März 2024 – veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt vom 15. März 2024 – ist unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/themen_landwirtschaft/index.html einsehbar. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrütergebiete sind für Landwirte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) einsehbar.
Text: Regierung von Oberbayern – Archiv-Foto: Hötzelsperger