Im Nationalpark Berchtesgaden werden Teilstrecken testweise für Fahrradfahrer freigegeben. Die Regelung gilt vorerst für drei Jahre.
Schon im Jahr 1992 hat man sich Gedanken über Besucherlenkung und Konfliktpotenziale zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen im Nationalpark Berchtesgaden gemacht. Daraus entstand die „Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land über die Regelung des Betretens in Form des Radfahrens im Nationalpark Berchtesgaden“. Darin ist festlegt, wo Besucher im Nationalpark mit dem Fahrrad fahren dürfen und wo nicht.
Zu den damals fürs Radfahren freien Wegen gehörten die Eiskar-Forststraße bis zur Abzweigung des Weges zur Schärtenalm, die Eckau-Forststraße bis Eckau-Alm sowie der Abzweig zur Schwarzederer-Wendeplatte, die Schappachstraße und Hammerstielstraße bis Kühroint und Wendeplatz vor der Archenkanzel, die Forststraße nach Herrenroint, die Gotzenstraße bis Gotzenalm und Zufahrt zum Schneibsteinhaus sowie die Ligeretstraße im Endstal. Ebenso ist auch die Hirschbichlstraße für den Fahrradverkehr frei.
Nach 20 Jahren wurden 2012 kleinere Erweiterungen vorgenommen. So hat man die Hochbahn sowie die Wege zum Stahlhaus als auch zur Bindalm zusätzlich frei gegeben.
In der jüngeren Vergangenheit haben sich die Nationalparkgemeinden Schönau am Königssee und Ramsau sowie der Deutsche Alpenverein für die Freigabe weiterer Wege ausgesprochen. Nach der Erweiterung im Jahr 2012 wurden keine negativen Auswirkungen für die Ziele des Nationalparks bekannt. Auch zeigte sich keine signifikante Steigerung von Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgängern sowie von Unfällen. Daher war man sich nach intensiven Gesprächen mit allen beteiligten Behörden wie Nationalparkverwaltung, Polizei und Landratsamt sowie den Gemeinden Schönau am Königssee und Ramsau einig, weitere Wege testweise für die kommenden drei Jahre freizugeben.
So dürfen zusätzlich zu den genannten Wegen ab sofort auch folgende Strecken mit dem Fahrrad befahren werden:
* Ragertweg von der Hirschbichlstraße bis zur Ragertalm
* Priesbergweg vom Abzweig Jennerweg bis zur Priesbergalm
* „Stichweg“ Mooslahner, ausgehend vom bereits freigegebenen Weg „Kühroint – Aussichtspunkt Archenkanzel“ bis zum Wendeplatz
* Stubenweg von der Schapbachkreuzung bis zur Stubenalm
Auf allen anderen Straßen und Wegen im Nationalpark ist das Radfahren weiterhin verboten. Verstöße gegen das Verbot werden grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet.
Sollten sich nach der dreijährigen Testphase keine Erkenntnisse ergeben, die gegen eine Nutzung durch Radfahrer sprechen, können diese Wege nach einem entsprechenden naturschutzrechtlichen Verfahren dauerhaft freigegeben werden. Landratsamt und Nationalparkverwaltung appellieren an die Radfahrer, defensiv zu fahren und stets auf Wanderer und auf die sensible Natur im Nationalpark Rücksicht zu nehmen: So haben Fußgänger Vorrang und Fahrten in den Abend- und Nachtstunden sollen vermieden werden. Außerdem gilt es, auf den ausgewiesenen Wegen zu bleiben, sich vorab über die Tour und die aktuellen Verhältnisse zu informieren und keinen Müll zurückzulassen.
Die aktuell gültige Version der „Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land über die Regelung des Betretens in Form des Radfahrens im Nationalpark Berchtesgaden“ sowie eine Übersicht über die freigegebenen, inklusive der sich in der Testphase befindlichen Wege, können auf den Internetseiten des Landratsamts, Besondere Regeln zur Freizeitnutzung in der Natur – Landratsamt BGL (lra-bgl.de) <https://www.lra-bgl.de/lw/umwelt-natur/natur-artenschutz/besondere-regeln-zur-freizeitnutzung-in-der-natur/> , sowie des Nationalparks, www.nationalpark-berchtesgaden.de <http://www.nationalpark-berchtesgaden.de> , eingesehen werden. Zur besseren Orientierung und angepasst an die Rechtslage wird aktuell die Beschilderung der freigegebenen Radwege im Nationalpark überarbeitet.
Zum Foto: Die Karte zeigt in Violett alle Wege, die im Bereich des Nationalparks derzeit fürs Radfahren freigegeben sind.
Foto & Text: LRA BGL