Markierte Wander- und Radwege „Riedlhäng“ nahe Mauth und „Neuhüttenwiese“ nahe Riedlhütte dürfen künftig ab 1. April genutzt werden
Bei der Regelung zu den Wildschutzgebieten „Riedlhäng“ nahe Mauth und „Neuhüttenwiese“ nahe Riedlhütte gibt es Änderungen. Bisher war es vom 1. Dezember bis zum 16. Mai nicht erlaubt, die Wildschutzgebiete zu betreten. Bis auf wenige Ausnahmen betraf dies auch die markierten Wander- und Radwege. Die entsprechende Verordnung des Landratsamtes Freyung-Grafenau konnte nun auf Initiative der Nationalparkverwaltung hin geändert werden. Ab sofort dürfen die markierten Wege ab dem 1. April jeden Jahres genutzt werden.
Im Detail handelt es sich beim Wildschutzgebiet „Riedlhäng“ um Abschnitte der Wanderwege mit den Markierungen „Eisvogel“, Hauptwanderweg „Baumgruppe“, Goldsteig und „Grünes Dreieck“ sowie um ein Stück Radweg. Im Bereich „Neuhüttenwiese“ ist der Radweg, der am Wintergatter vorbei in Richtung Racheldiensthütte führt, jedes Jahr ab 1. April wieder nutzbar sowie Abschnitte der Wanderwege mit den Markierungen „Pilz“ und „Hirschgeweih“.

Der Hauptwanderweg mit der Markierung „Baumgruppe“ nahe Mauth ist künftig auf fast der gesamten Strecke den Winter über geöffnet. (Foto: Annette Nigl / Nationalpark Bayerischer Wald)
„Wir haben damit dem Klimawandel Rechnung getragen“, erklärt Nationalparkleiterin Ursula Schuster. In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass die Bereiche oft schon im April schneefrei sind. „Nun können die markierten Wander- und Radwege von unseren Besuchern genutzt werden.“ Und noch eine Änderung konnte man in die Verordnung des Landratsamtes mit aufnehmen: Der Hauptwanderweg mit der Markierung „Baumgruppe“, der parallel zur Reschbachstraße von Mauth nach Finsterau verläuft, ist künftig den gesamten Winter über geöffnet. Lediglich eine sehr kleinräumige Umleitung wird eingerichtet. „Wir haben festgestellt, dass dieser Bereich vom Wild nicht als Einstand angenommen wird und durch die Nutzung des Weges keine Störungen für die Tiere entstehen“, so Schuster.
Diese neue Zutrittsregelung betrifft ausschließlich die markierten Wander- und Radwege, die durch die Wildschutzgebiete verlaufen. Die Gebiete selbst dürfen nach wie vor vom 1. Dezember bis zum 16. Mai nicht betreten werden.