„Die Gemeinden orientieren sich oft am bisherigen Aufkommen aus Grundsteuer A und B und beschließen dann auf dieser Basis und unter Berücksichtigung des jeweiligen Finanzbedarfs die neuen Hebesätze. Für diese Entscheidungen ist es aber wichtig, dass die geänderten Rahmenbedingungen berücksichtigt werden und das bisherige Aufkommen aus Grundsteuer A und B neu gewichtet wird“, fordert Ralf Huber, Vorsitzender des BBV-Landesfachausschusses für Steuerfragen und Präsident des BBV-Bezirksverbandes Oberbayern. Denn im neuen Grundsteuerrecht werden die Wohnteile der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht länger zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und damit zur Grundsteuer A gezählt, sondern als Grundvermögen der Grundsteuer B zugeordnet. Bei der Entscheidung über die Hebesätze muss deshalb das bisherige Grundsteuermessbetrags-volumen der Grundsteuer A unbedingt um das Volumen, das bisher auf die land- und forstwirtschaftlichen Wohnteile entfiel, verringert werden. Im Gegenzug müssten diese Werte dann beim bisherigen Aufkommen der Grundsteuer B zusätzlich hinzugerechnet werden.
Momentan häufen sich beim Bauernverband jedoch Rückmeldungen, dass diese Dinge bei der Hebesatzgestaltung von den Kommunen nicht immer berücksichtigt werden. Vielmehr wird von zahlreichen Fällen berichtet, in denen der Hebesatz für die Grundsteuer A deutlich erhöht wird, um das bisherige Steueraufkommen wieder zu erreichen. „Dabei wird vergessen, dass Bauernfamilien dann neben der dann höheren Grundsteuer für den Betrieb zusätzlich auch noch die Grundsteuer B für das Wohnhaus zahlen müssen“, sagt Ralf Huber. „Diese ungerechte Doppelbelastung kann und darf es nicht geben!“
Bericht und Foto: BBV