Wirtschaft

Bayern: Verfahren zum Ladenschlussgesetz

Veröffentlicht von Toni Hötzelsperger

Der Ministerrat hat am 25. März den Entwurf für das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Beratung im Bayerischen Landtag. Dem vorausgegangen war eine breite Beteiligung aller betroffenen Verbände und Interessensgruppen.

Die bayerische Arbeitsministerin Ulrike Scharf, MdL betont: „Das neue Ladenschlussgesetz ist ein gelungener Interessenausgleich. Es schafft Klarheit, Freiheit und Schutz. Das Chancengesetz ersetzt veraltetes Recht durch moderne Regelungen, baut unnötige Bürokratie ab und schützt die Beschäftigten. Weitere verkaufsoffene Nächte in unseren Kommunen und der Betrieb personallos betriebener Kleinstsupermärkte werden klar geregelt. Die Nahversorgung im ländlichen Raum wird gestärkt – gleichzeitig bleibt die Wettbewerbsneutralität gewahrt. Auch die Grundpfeiler des Ladenschlussrechts bleiben gültig. Sie stehen auch nicht zur Disposition und haben einen besonderen Wert. Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt unberührt. Montag bis Samstag sind Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr möglich. Der Gesetzentwurf ist ein ausgewogener Kompromiss, der die Interessen aller Betroffenen in Einklang bringt. Die Verbände befürworten diesen mehrheitlich. In zahlreichen, intensiven Gesprächen und Abstimmungen haben wir einen gut austarierten Ausgleich der verschiedenen Anliegen gefunden. Jetzt ist der Landtag am Zug und das parlamentarische Verfahren kann beginnen.“

Das BayLadSchlG wird in Bayern das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956 ersetzen. Es stärkt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und gibt ihnen mehr Flexibilität. Es reduziert Bürokratie zum Wohl der Gemeinden und des Einzelhandels, schafft eine rechtssichere Grundlage für personallos betriebene Kleinstsupermärkte und verkaufsoffene Nächte an Werktagen. Darüber hinaus stärkt es den Einzelhandel und die Nahversorgung der Bürgerinnen und Bürger.

Gleichzeitig werden der Arbeitnehmerschutz und der Sonn- und Feiertagsschutz hochgehalten. So bleibt es bei den bewährten allgemeinen Ladenschlusszeiten – an Werktagen von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags – mit den etablierten Ausnahmen, beispielsweise für Tankstellen und für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen oder für bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage.

Das sind die wesentlichen Neuerungen:

  • Künftig sind bis zu acht werktägliche gemeindeweite verkaufsoffene Nächte und bis zu vier werktägliche individuelle verkaufsoffene Nächte möglich. Ein Anlass in Form einer besonderen Veranstaltung ist hierzu nicht mehr erforderlich. Für die individuellen verkaufsoffenen Nächte der einzelnen Verkaufsstellen genügt eine rechtzeitige Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde.
  • Personallos betriebene Kleinstsupermärkte dürfen künftig – grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen – ohne Einsatz von Verkaufspersonal durchgehend öffnen. Die Verkaufsfläche ist auf bis zu 150 m² beschränkt. Die Gemeinden können bei Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe den zeitlichen Rahmen an Sonn- und Feiertagen abweichend regeln, es verbleibt jedoch eine zulässige Öffnung von mindestens acht Stunden.
  • Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten wird neu geregelt. Die Gemeinden dürfen künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Das BayLadSchlG gibt ihnen konkrete und im Zweifel überprüfbare Kriterien an die Hand. Zudem wird das zugelassene Warensortiment als Tourismusbedarf neugefasst und damit im Vergleich zu den bisherigen Regelungen bereinigt und vereinfacht.

Abschließend betont die Ministerin: „Das Ladenschlussgesetz ist auch im modernen Bayern weiterhin ein Arbeitnehmerschutzgesetz – dieser wesentliche Schutzgedanke bleibt mit dem neuen Gesetz erhalten.“

Bericht: Bayerisches Arbeitsministerium – Foto: Hötzelsperger


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Toni Hötzelsperger

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