Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz – Entnahme eines Wolfes in Südostoberbayern gestattet – Die Regierung von Oberbayern hat mit Allgemeinverfügung vom heutigen Tag die Entnahme des Wolfs mit dem genetischen Code GW2425m im südöstlichen Oberbayern zugelassen, um einer Gefährdung von Menschen vorzubeugen. Die Ausnahmegenehmigung gilt bis einschließlich 31.03.2022 für das Gebiet der Landkreise Rosenheim, Traunstein und Berchtesgadener Land südlich der Autobahn A8 und östlich der Autobahn A93 mit Ausnahme des Nationalparks Berchtesgaden.
Der bezeichnete Wolf hat im Dezember 2021 mehrere Wild- und Nutztiere in Südostoberbayern getötet und teilweise verletzt, wie eine Genanalyse ergab. Diese Vorfälle ereigneten sich wiederholt und überwiegend in der Nähe von Siedlungen. In einem Fall wurde der Wolf zudem auch im Siedlungskern einer Ortschaft gesichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Tier eine Gewohnheit dahingehend entwickelt hat, dass in und bei Siedlungsstrukturen erleichtert Beute zu machen ist. Auch in Zukunft sind deshalb Annäherungen dieses Wolfes an bewohnte Siedlungsstrukturen wahrscheinlich, sodass auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für gefährliche Begegnungen zwischen dem Wolf und Menschen besteht.
Zumutbare Alternativen zu einer Entnahme bestehen im vorliegenden Fall nicht. Eine Vergrämung ist angesichts des großen Aktionsradius und des nicht vorhersehbaren Auftretens des Tieres nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich. Ein Fang mit anschließender dauerhafter Unterbringung eines wildlebenden Tieres in einem Gehege wäre nicht tierschutzgerecht. Herdenschutzmaßnahmen sind angesichts der Gewöhnung des Wolfes an Siedlungsstrukturen zur Abwehr einer Gefahr für Menschen nicht ausreichend.
Zur Entnahme des Wolfes sind nur die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Jagdausübungsberechtigten und die in diesen Revieren tätigen Forstbediensteten mit Jagdschein, Berufsjäger und Begehungsscheininhaber berechtigt. Um bestmöglich zu gewährleisten, dass tatsächlich der Wolf mit dem Code GW2425m entnommen wird, werden im Fall einer Erlegung eines Wolfs oder eines Totfundes alle Berechtigten umgehend durch das örtliche Landratsamt informiert. Weitere Maßnahmen auf Grundlage der Allgemeinverfügung sind dann unzulässig, bis eine genetische Überprüfung zweifelsfrei geklärt hat, ob es sich bei dem Tier um den Wolf mit der genetischen Kennzeichnung GW2425m handelt.
Die Allgemeinverfügung wurde mit heutigem Datum in einer Sonderausgabe des Oberbayerischen Amtsblatts veröffentlicht.
Bericht: Regierung von Oberbayern
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