Wirtschaft

Bayern und der Sonntagsschutz

Veröffentlicht von Toni Hötzelsperger

Zu den Eckpunkten für ein Bayerisches Ladenschlussgesetz, die die Bayerische Staatsregierung am 23. Juli beschlossen hat, nimmt der Leiter des Katholischen Büros Bayern, Matthias Belafi, Stellung:

Das Katholische Büro Bayern begrüßt verschiedene Eckpunkte eines neuen Bayerischen Ladenschlussgesetzes, zum Beispiel dass die allgemeinen werktäglichen Öffnungszeiten nicht ausgeweitet werden und dass für eng begrenzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage weiterhin ein Anlassbezug bestehen muss. Dennoch sind die Eckpunkte hinsichtlich der Sonntagsöffnung der digitalen Kleinstsupermärkte unbefriedigend:

Diese vollautomatisierten Kleinstsupermärkte sollen quasi unbegrenzt am Sonntag öffnen dürfen und das 24 Stunden lang, wenn die jeweilige Gemeinde das festsetzt. Währenddessen werden in anderen Bundesländern engere Grenzen gesetzt: So legen die Eckpunkte des bayerischen Kabinetts die Größe der digitalen Kleinstsupermärkte bei maximal 150 Quadratmetern fest, während in Hessen der Landtag gerade erst in diesem Monat eine Höchstgrenze von nur 120 Quadratmetern beschlossen hat. Dort ist auch ausschließlich der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs zulässig, während die bayerischen Eckpunkte das komplette Supermarktangebot zulassen. Es ist bedauerlich, dass ausgerechnet Bayern den Sonntagsschutz stärker aufweichen will als andere Länder. Dies widerspricht auch der – ansonsten gerne betonten – Bedeutung der religiösen und kulturellen Wurzeln Bayerns.

Der in Artikel 139 des Grundgesetzes garantierte Schutz des Sonntags dient nicht nur der Arbeitsruhe und damit dem Schutz der Arbeitnehmer, sondern er ist ein Kulturgut. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner wegweisenden Entscheidung zum Sonntagsschutz im Jahr 2009 herausgestellt, dass „ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer“ grundsätzlich nicht genügen, „um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.“ Die sonn- und feiertäglichen Verhältnisse müssen sich deutlich von den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit unterscheiden. Deshalb hat das Verfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Sonntagsschutz unabhängig von religiöser Motivation „das Ruhen der typischen werktäglichen Geschäftigkeit“ voraussetzt. Insbesondere von der Ladenöffnung gehe aber „eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeits- und Betriebsamkeitswirkung aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Diese Wirkung wird nicht nur durch die in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten ausgelöst, sondern auch durch die Kunden.“

Insofern genügt es aus Sicht des Katholischen Büros Bayern nicht, dass die digitalen Kleinstsupermärkte ohne Personal auskommen sollen. Ihr Betrieb an sich stört den Schutz des Sonntags. Durchgehend geöffnete Märkte verleihen ihrer Umgebung eine Prägung der Umtriebigkeit, Geschäftigkeit und Alltäglichkeit, die den Ruhecharakter des Sonntags nicht mehr gewährleistet. Für eine Ausnahmeregelung wären deutlich engere Grenzen erforderlich. Bei anderen Aspekten wie der Frage der Sonntagsöffnung in Touristenorten muss der konkrete Gesetzentwurf abgewartet werden, um eine vollumfassende Bewertung vornehmen zu können. Die Kirche wird sich stets für den Schutz des Sonntags einsetzen. Das Katholische Büro Bayern hofft deshalb, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Verbesserungen beim Schutz des Sonntags erreichen lassen.

Bericht: Erzbischöfliches Ordinariat – Archiv-Foto: Hötzelsperger

 

 

 

 

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