Ältere Holzfeuerungsanlagen dürfen ab 1. September 2022 wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Das Landratsamt Berchtesgadener Land hat hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31. August 2023 befristet.
Eine befristete Wiederinbetriebnahme ist möglich, wenn die Holzfeuerungsanlage noch nicht abgebaut und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vorgelegt wurde. Voraussetzung ist, dass der Betreiber die Wiederinbetriebnahme beim Landratsamt Berchtesgadener Land vorher anzeigt und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme unterrichtet. Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen beim Landratsamt Berchtesgadener Land neben der Allgemeinverfügung unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: https://www.lra-bgl.de/lw/umwelt-natur/immissionsschutz/befristete-wiederinbetriebnahme-aufgrund-von-gasmangel/
Hintergrund für die Ausnahmeregelung sind das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen. Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31. August 2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Bericht: LRA BGL